Dezember2020

Wie ist der Dezember-Umsatzersatz geregelt?

Update 29.12.2020: Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns (auf z.B.: Einzelhandel, körpernahe Dienstleister, Museen) seit dem 26.12.2020 wurde eine Änderung der Verordnung und Richtlinie zum Umsatzersatz (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) veröffentlicht. Unten stehende Ausführungen berücksichtigen diese Änderungen.

Überblick zum Lockdown-Umsatzersatz für Dezember (Stand 29.12.2020)

  • Unternehmen, die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt betroffen sind und deren Branche im Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung direkt von dieser betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020.
  • Basis der Berechnung ist in der Regel der Umsatz des Dezember 2019 (wird von der Finanz ermittelt). Dieser Betrag wird durch einunddreißig dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % bzw. im Einzelhandel 12,5%/25%/37,5% dieses Betrages, maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00 (€ 500,00 wenn Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst). Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen.
  • Einige Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern im Betrachtungszeitraum keine Kündigungen
  • Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Verlustersatz oder FKZ 800.000 beantragt werden. Wird ein Verlustersatz oder FKZ 800.000 zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz oder FKZ 800.000 nicht der Betrachtungszeitraum “Dezember” gewählt werden (außer, der Betrag wird zurückgezahlt – Details siehe unten)
  • Ein Antrag ist via FinanzOnline bis spätestens 20.1.2021 zu stellen (dies gilt auch, falls man den Umsatzersatz für November beantragt hatte – keine automatische Weiterführung!).

Wo gibt es Informationen?

Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

  • die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
  • die Förderbedingungen der COFAG und
  • umfangreiche FAQs

publiziert.

In den umfangreichen FAQs finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, Zustellung bzw. Online Verkauf bei behördlich geschlossenen Handelsunternehmen und viele weitere Detailfragen.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.

Welche Branchen sind direkt betroffen?

Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV). An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier (ÖNACE-Liste) und hier (Liste Einzelhandel).

Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?

Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt oder gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetzes befreit ist.
  • Das Unternehmen ist
    – im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, §8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen §12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 3.COVID-19-SchuMaV betroffen (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen § 12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder
    – im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-NotMV betroffen (§ 5 Abs. 1 Z 1 Einzelhandel, § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 Freizeiteinrichtungen, § 5 Abs. 1 Z 4 Kultureinrichtungen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsbetriebe, § 9 Betretungsverbot für Sportstätten, § 12 Veranstaltungsverbot und § 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport)
    und auch in einer Branche tätig, die direkt von diesen Einschränkungen betroffen ist
    Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  • Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.
  • Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.
  • In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).

Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem

  • Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),
  • bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.

Berechnung

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) ein Prozentsatz von 12,5%, 25% oder 37,5% (eine Auflistung dazu finden sie hier).

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Wenn der Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst beträgt die Mindesthöhe € 500,00. Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, gelten lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen (betrifft jedoch nicht Klein- oder Kleinstunternehmen gem. der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben)

Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:

  • ein bereits erhaltener Lockdown Umsatzersatz (entsprechend BGBl 467/2020 und 503/2020)
  • ein Fixkostenzuschuss 800.000
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden sowie
  • bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).

Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der 2.COVID-19-SchuMaV betroffen sind (siehe unten). Dieser Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. 50% (bzw. 12,5%, 25% oder 37,5% im Einzelhandel) dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.

Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im Dezember 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

a) Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.

b) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

c) Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.

d) Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.

Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.

Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.

Bei Antragstellern, die in direkt betroffenen und nicht direkt betroffenen Branchen tätig sind und die von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraumes zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Anteil vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes. Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass diese Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20 % den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Dabei ist auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz be-antragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz für den Zeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Antragstellung

Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 16.11.2020 bis 20.1.2021 via FinanzOnline möglich.

Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.

Der Antragsteller hat sich unter anderem zu verpflichten
– das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten. Insbesondere haben sich Unternehmen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
– die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen.

Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten. Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.

Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert. Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem auch entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts). Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 29.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.

Stand: 29. Dezember 2020